unentgeltliche Rechtspflege | Küssnacht ER summarisch
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzun- gen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung ei- ner Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivil- sachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwer- deschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache beträgt weniger als Fr. 30’000.00.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R; inkl. KG-act. 5), die Vorin- stanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 31. März 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 31. März 2025 ZK2 2025 20 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg. In Sachen A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küss- nacht vom 11. März 2025, ZEV 2025 2);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Vorinstanz mit Verfügung vom 11. März 2025 das Gesuch des Ge- suchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren ZEV 2025 2 abwies (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1);
- der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. März 2025 „Einsprache“ gegen diese Verfügung beim Bezirksgericht Küssnacht erhob (KG-act. 2), welches die Eingabe am 18. März 2025 in Anwendung von Art. 143 Abs. 1bis ZPO zustän- digkeitshalber ans Kantonsgericht weiterleitete (KG-act. 1);
- eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzu- reichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthal- ten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Ent- scheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, dass mithin im Beschwerdeverfah- ren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden Partei ob- liegt, sich in der Beschwerde mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander- zusetzen und im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht ein- zutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Sei- ler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 4. A. 2025, Art. 321 ZPO N 14 f.; Staehelin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. A. 2024, § 26 N 42; Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band III, 2014, Art. 321 ZPO N 17 f.), wobei an Laieneingaben etwas weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 18), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Mosimann, a.a.O., § 26 N 42; Sterchi, a.a.O., Art. 321 ZPO N 17 und 22);
Kantonsgericht Schwyz 3
- der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 16. März 2025 diese inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllte, indem er weder ein konkretes Rechtsbegehren stellte noch sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzte noch angab, weshalb diese fehlerhaft seien, sondern einzig ausführte, aufgrund sei- ner aktuellen finanziellen Situation nicht in der Lage zu sein, die Kosten für das Verfahren zu tragen (KG-act. 2). Insbesondere setzte sich der Gesuchsteller nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden sei, weil er abgesehen von einzelnen Urkunden keine Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eingereicht habe. Insbesondere habe er weder das mit Verfügung vom 10. Februar 2025 zugestellte Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ ausgefüllt noch mit Ausnahme von einzelnen Urkunden die darin explizit genannten Urkunden zu seinen Einkom- mens- und Vermögensverhältnissen eingereicht, obwohl er sowohl in der Ver- fügung vom 10. Februar 2025 als auch im Formular „Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege“ explizit auf seine gesetzliche Mitwirkungs- pflicht hingewiesen und ihm dabei angedroht worden sei, dass fehlende Belege sowie unvollständige Angaben die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege zur Folge hätten (angef. Verfügung, E. 5b);
- das Kantonsgericht die Eingabe vom 16. März 2025 als Beschwerde ent- gegennahm und dem Beschwerdeführer – weil es sich um eine Laieneingabe handelt – mit Verfügung vom 20. März 2025 Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerde innert allenfalls noch laufender Rechtsmittelfrist gewährte, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde womöglich nicht ein- getreten werde (KG-act. 4);
- der Beschwerdeführer innert Frist keine verbesserte Eingabe einreichte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind;
Kantonsgericht Schwyz 4
- das Nichteintreten auf die Beschwerde in die Kompetenz des Präsidenten fällt (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG);- verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Voraussetzun- gen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung ei- ner Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivil- sachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwer- deschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert der Hauptsache beträgt weniger als Fr. 30’000.00.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R; inkl. KG-act. 5), die Vorin- stanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Versand 31. März 2025 amu